Grenzen der Beratungspflicht

Anlagevermittler müssen zumindest bei altbekannten Anlegern nicht vor jeder neuen Anlageentscheidung ein Beratungsgespräch anbieten.

Ein Anlagevermittler verletzt seine Beratungspflichten nicht bereits dadurch, dass er einem ihm seit längerem bekannten Anleger bei einer Anlageentscheidung kein Beratungsgespräch anbietet. Wenn die Entscheidung lediglich auf den Ausbau einer bereits vorhandenen Position abzielt, ist eine erneute Beratung nicht notwendig, entschied das Oberlandesgericht Bremen. Relevant für die Richter war, dass der Vermittler seinen Kunden und dessen Anlageprofil vollumfänglich kannte. Daneben stellt die Urteilsbegründung darauf ab, dass der Anlagewunsch dahin ging, weitere Anteile eines zuvor bereits ohne Einbeziehung des Anlagevermittlers erworbenen Fonds zu erwerben. Deshalb durfte der Anlagevermittler davon ausgehen, dass eine erneute Beratung weder notwendig noch gewünscht war.

 
 
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