Warnpflichten aus Reiseverträgen

Reiseveranstalter sind zur Weitergabe von Vorwarnungen über mögliche Naturkatastrophen am Zielort der Reise verpflichtet.

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden von sich aus auf eine bestehende Gefahr am Reiseort hinzuweisen, die zur Beeinträchtigung oder Vereitelung der Reise führen könnte. Zu dieser vertraglichen Nebenpflicht gehört auch die Weitergabe von Vorwarnungen für das Reiseziel. Daher verurteilte der Bundesgerichtshof auch einen Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz, der seine Kunden nicht darüber informierte, dass am Zielort mit 20-prozentiger Wahrscheinlichkeit ein Hurrikan eintreffen würde.

Der Reiseveranstalter war der Meinung, dass es sich dabei um einen Fall des allgemeinen Lebensrisikos handelt, bei dem ihn keinerlei Pflichten träfen. Die Richter sahen das anders: Gerade bei einer All-inclusive-Reise sei - anders etwa als bei einem Survival-Urlaub - mit keiner gesteigerten Risikobereitschaft der Reisenden zu rechnen. Der Veranstalter, der die ihm obliegende Informationspflicht verletzt hat, die auch den Hinweis auf ein Kündigungsrecht mit eingeschlossen hätte, ist somit schadensersatzpflichtig.

 
 
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